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Geothermieanlage Taufkirchen – erneuerbare Energiequelle für Fernwärme in Oberhaching, Bayern

Die Oberhachinger Bürgerinnen und Bürger werden über Fernwärmeversorgungsverträge mit Wärme aus der Geothermieanlage versorgt. Diese Verträge sind langfristige Verträge mit Laufzeiten von bis zu 10 Jahren. Da der vereinbarte Preis aber nicht über die gesamte langfristige Vertragsdauer festgelegt werden kann, hat der Gesetzgeber Preisanpassungen auf einer beiderseits vereinbarten Grundlage - der sogenannten Preisgleitklausel – festgelegt. Den gesetzlichen Rahmen einer solchen Preisgleitklausel bildet der § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV.

Danach müssen Preisänderungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV müssen eingehalten werden.

Bei der Kostenentwicklung kommen verbrauchsabhängige Kosten wie Brennstoffe und Pumpenstrom, Mess- und Abrechnungskosten sowie Material- und Personalkosten in Betracht. Auf dem Wärmemarkt treten all diejenigen Energieträger auf, die zur Beheizung von Räumen geeignet sind und untereinander austauschbar sind. Dazu gehört neben der Fernwärme die Preisentwicklung für Erdgas, Heizöl und Strom. All diese Kostenkomponenten werden über jährlich veröffentlichte, verbindliche Daten des Statistischen Bundesamtes bei der Berechnung der Preisgleitklausel berücksichtigt.