Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Informationen zur Verfügung.
Gefördert werden Maßnahmen an Bestandsgebäuden (Bauanzeige vor dem 1. Februar 2002) zur Energieeinsparung und zur Minderung des Kohlenstoffdioxid-Ausstoßes.
Gefördert werden durch einen Investitionszuschuss
- Einzelmaßnahmen mit 20 % der förderfähigen Kosten (maximal 10.000 Euro Zuschuss),
- KfW-Effizienzhaus bis zu 40 % der förderfähigen Kosten (maximal 48.000 Euro Zuschuss)
Förderfähige Einzelmaßnahmen enthalten auch den Erstanschluss an ein Nah- und Fernwärmenetz und/oder die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als 2 Jahre sind.
Ihr Weg zum Zuschuss:
- Energieeffizienz-Experten einbinden, der eine energetische Fachplanung durchführt und die „Bestätigung zum Antrag“ erstellt, sowie die Umsetzung der Maßnahme begleitet. Eine Liste der Energieeffizienz-Experten finden Sie unter: https://www.energie-effizienz-experten.de/
- Zuschuss beantragen unter http://public.kfw.de/zuschussportal-web/ mit der Identifikationsnummer aus „Bestätigung zum Antrag“
- Maßnahmen umsetzen und Energieeffizienz-Experte erstellt nach Abschluss „Bestätigung der Durchführung“
- Auszahlung des Zuschusses mit Hilfe der Identifikationsnummer aus der „Bestätigung der Durchführung“
Wichtig:
Alle Zuschüsse sind vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.
Eine Kombination mit anderen Förderungen ist grundsätzlich weder zeitgleich noch versetzt möglich.
Im Folgenden finden Sie andere mögliche Förderungen und Zuschüsse:
- Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien (Richtlinie "Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt") über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder im KfW-Produkt "Erneuerbare Energien - Premium" (KfW). Demnach kann eine im Marktanreizprogramm geförderte Anlage nicht im vorliegenden Produkt gefördert werden. Beispiele für Kombinationen mit dem Marktanreizprogramm finden Sie in den FAQ.
- Steuerliche Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) oder § 35 c Einkommenssteuergesetz (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden), auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.